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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Studio 9 GmbH

(Stand: 3.2.2022)

1 Geltungsbereich

1.1 Die Studio 9 GmbH, Max-Planck-Straße 4, 85609 Dornach bei München, Deutschland, (nachfolgend „Agentur“) erbringt alle Lieferungen und Leistungen für den Kunden (nachfolgend „Kunde“) ausschließlich unter Zugrundelegung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende AGB erkennt die Agentur nicht an, es sei denn, sie hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Liefert oder leistet die Agentur ohne ausdrücklichen Widerspruch, so kann hieraus in keinem Fall abgeleitet werden, fremde AGB wären anerkannt.

 

1.2 Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.

 

1.3 Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden. Die jeweils aktuelle Fassung der Geschäftsbedingungen ist im Internet unter www.studio9.de/agb jederzeit abrufbar.


2 Angebot, Vertragsschluss, Form, Inhalt


2.1 Angebote der Agentur sind freibleibend.

 

2.2. Jegliche, auch teilweise Verwendung vorgestellter oder überreichter Lieferungen und Leistungen (Präsentation) einschließlich Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen der Agentur, sei sie urheberrechtlich geschützt oder nicht, bedarf der vorherigen Einwilligung der Agentur. Das gilt auch für die Verwendung in geänderter oder bearbeiteter Form und für die Verwendung der diesen Lieferungen und Leistungen zu Grunde liegenden Ideen, sofern diese in den bisherigen Werbemitteln des Kunden keinen Niederschlag gefunden haben. In der Annahme des Präsentationshonorars durch die Agentur liegt keine Zustimmung zur Verwendung dieser Lieferungen und Leistungen durch den Kunden.

 

2.3 Der Vertrag kommt zustande durch Angebotsbestätigung des Kunden oder Auftragsbestätigung der Studio 9, auch in Textform. Eine bestimmte Form, insb. Schriftform, ist nicht erforderlich.

 

2.4 Vertragsinhalt ist ausschließlich das ausdrücklich zwischen Studio 9 und dem Kunden Vereinbarte. Die Beschaffenheit der vertragsgegenständlichen Leistung richtet sich nach der Leistungsbeschreibung.

 

2.5 Zur Herausgabe von zur vertraglichen Leistungen führenden Zwischenergebnissen, Layouts, Quelldateien etc. ist die Agentur nicht verpflichtet.


3 Zusammenarbeit


3.1 Die Parteien arbeiten vertrauensvoll zusammen und unterrichten sich bei Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen oder Zweifeln an der Richtigkeit der Vorgehensweise des anderen unverzüglich gegenseitig.

 

3.2 Die Vertragsparteien benennen einander Ansprechpartner und deren Stellvertreter, die die Durchführung des Vertragsverhältnisses für die sie benennende Vertragspartei verantwortlich und sachverständig leiten. Veränderungen in den benannten Personen haben die Parteien sich jeweils unverzüglich mitzuteilen. Bis zum Zugang einer solchen Mitteilung gelten die zuvor benannten Ansprechpartner als berechtigt, im Rahmen ihrer bisherigen Vertretungsmacht Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.

 

3.3 Die Ansprechpartner verständigen sich in regelmäßigen Abständen über Fortschritte und Hindernisse bei der Vertragsdurchführung, um gegebenenfalls lenkend in die Durchführung des Vertrages eingreifen zu können.



4 Mitwirkungspflichten des Kunden

4.1 Der Kunde unterstützt die Agentur bei der Erfüllung ihrer vertraglich geschuldeten Leistungen. Dazu gehört insbesondere das rechtzeitige Zurverfügungstellen von Informationen, Materialien, Daten („Inhalte“) sowie von Hard- und Software, soweit die Mitwirkungsleistungen des Kunden dies erfordern. Der Kunde ist für die von ihm gelieferten Inhalte verantwortlich und garantiert, dass alle Inhalte frei von Rechten Dritter sind, er also alleiniger Inhaber aller dargebotenen Inhalte ist. Die Agentur erhält die zur vertraglichen Nutzung notwendigen Rechte.

 

4.2 Vom Kunden bereitzustellende Inhalte sind in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren, möglichst digitalen Format zur Verfügung zu stellen. Ist eine Konvertierung der vom Kunden überlassenen Inhalte in ein anderes Format erforderlich, so übernimmt der Kunde die hierfür anfallenden Kosten.

 

4.3 Erkennt der Kunde, dass eigene Angaben, Anforderungen oder Inhalte fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat er dies und die ihm erkennbaren Folgen der Agentur unverzüglich mitzuteilen.

 

4.4 Mitwirkungsleistungen des Kunden, die im Rahmen des Vertrages geschuldet sind, erfolgen ohne besondere Vergütung, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart.


5 Leistungen der Agentur; Leistungsänderungen; Fördermittel


5.1 Will der Kunde den vertraglich bestimmten Umfang der von der Agentur zu erbringenden Leistungen ändern, so wird er diesen Änderungswunsch in Textform gegenüber der Agentur äußern. Diese wird den Änderungswunsch des Kunden prüfen, soweit dies unter Berücksichtigung der Belange der Agentur möglich ist.

 

5.2 Nach Prüfung des Änderungswunsches wird die Agentur dem Kunden die Auswirkungen des Änderungswunsches auf die getroffenen Vereinbarungen in Textform darlegen. Die Darlegung enthält entweder einen detaillierten Vorschlag für die Umsetzung des Änderungswunsches oder Angaben dazu, warum der Änderungswunsch nicht umsetzbar ist.

 

5.3 Die Vertragsparteien werden sich über den Inhalt eines Vorschlags für die Umsetzung des Änderungswunsches unverzüglich abstimmen und das Ergebnis einer erfolgreichen Abstimmung dem Text der Vereinbarung, auf die sich die Änderung bezieht, als Nachtragsvereinbarung beifügen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang.

 

5.4 Die dem Kunden zugesagten Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Dauer der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich verschoben. Die Agentur wird dem Kunden die neuen Termine mitteilen.

 

5.5 Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang. Gleiches gilt, für den Fall, dass der Kunde mit einer Verschiebung der Leistungen zur weiteren Durchführung der Prüfung nach Abs. 1 und Darlegung nach Abs. 2 nicht einverstanden ist.

 

5.6 Der Kunde hat die durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwände zu tragen. Hierzu zählen insbesondere die Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines Änderungsvorschlags und etwaige Stillstandzeiten. Die Aufwände werden für den Fall, dass zwischen den Parteien eine Vereinbarung Stundensätze getroffen wurde, nach diesen, im Übrigen nach der üblichen Vergütung der Agentur berechnet.

 

5.7 Die Agentur ist berechtigt, die nach dem Vertrag zu erbringenden Leistungen zu ändern oder von ihnen abzuweichen, wenn die Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen der Agentur für den Kunden zumutbar ist.

 

5.8 Soweit die Agentur als Teil ihrer Leistungen den Kunden bei der Beantragung von Fördermitteln unterstützt, so übernimmt die Agentur dadurch nicht das Risiko, dass der Fördermittelantrag auch positiv beschieden wird. Im Falle eines negativen Fördermittelbescheids hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Der Kunde muss dann lediglich die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Leistungen nach der hierfür vereinbarten Vergütung bezahlen.


6 Abnahme und Freigabe

6.1 Die Leistungen der Agentur sind vom Auftraggeber nach Ablieferung zu prüfen und abzunehmen. Die Abnahme gilt bei Nichtäußerung des Kunden spätestens zwanzig (20) Tage nach Ablieferung als erfolgt, ferner wenn der Kunde die Leistungen vorbehaltlos verwendet.

 

6.2 Nach Aufforderung der Agentur sind auch Entwürfe und Zwischenergebnisse abzunehmen. Diese gelten mit der Abnahme als verbindlich, spätere Änderungswünsche stellen eine Leistungsänderung (vgl. Punkt 5) dar.


7 Termine und Zeitschätzungen

7.1 Von der Agentur kommunizierte Zeitschätzungen zur Ausführungsfrist von IT-Projekten sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.

 

7.2 Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.) und Umständen im Verantwortungsbereich des Kunden (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Kunden zuzurechnende Dritte etc.) hat die Agentur nicht zu vertreten, sie berechtigen die Agentur, das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Die Agentur wird dem Kunden Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt anzeigen.


8 Nutzungsrechte und Namensnennung

8.1 Die Agentur wird im Falle einer entsprechenden Beauftragung Arbeitsergebnisse für den Kunden entwickeln. In dem jeweils beauftragten Projektergebnis können zusätzlich zu den individuell entwickelten Arbeitsergebnissen auch Komponenten zum Einsatz kommen, die nicht im Auftrag des Kunden entwickelt wurden. Dies können Komponenten sein, welche die Agentur hergestellt hat (Background-IP), oder Komponenten Dritter (Drittanbieterkomponenten). Als Drittanbieterkomponenten können insbesondere auch solche Komponenten zum Einsatz kommen, die unter einer OpenSource-Lizenz stehen. OpenSource-Lizenz sind in diesem Zusammenhang insbesondere aber nicht ausschließlich solche Lizenzen, die von der Open Source Initiative (OSI) als Open-Source-Lizenz qualifiziert werden.

 

8.2 Die Agentur gewährt dem Kunden aufschiebend bedingt auf die vollständige Zahlung der vereinbarten Vergütung an den für den Kunden entwickelten Arbeitsergebnissen das ausschließliche, räumlich und zeitlich nicht beschränkte Recht, die Leistungen für die dem Vertrag zugrunde liegenden Zwecke zu nutzen.  Diese Rechteeinräumung schließt das Recht zur Bearbeitung der Arbeitsergebnisse ein.

 

8.3 Die Agentur gewährt dem Kunden außerdem, aufschiebend bedingt auf die vollständige Zahlung der vereinbarten Vergütung ein einfaches, räumlich und zeitlich nicht beschränktes Recht, die Background-IP für die dem Vertrag zugrunde liegenden Zwecke zu nutzen. Diese Rechtseinräumung umfasst nicht das Recht zur Bearbeitung der Background-IP.

 

8.4 Soweit die Beauftragung in der Weiterentwicklung von OpenSource-Komponenten liegt, kann der Umfang der Rechteeinräumung durch die einschlägigen OpenSource-Lizenzen beeinflusst werden. Der Kunde bevollmächtigt die Agentur durch diesen Vertrag, im Rahmen eines Projekts nach Maßgabe dieses Paragrafen Open-Source-Lizenzverträge im Namen des Kunden für diesen zu lizenzieren und den Kunden entsprechend informieren. Sollte eine Lizenzierung im Namen des Auftraggebers nicht möglich sein, wird der Auftragnehmer die jeweilige Komponente im eigenen Namen lizenzieren und zu gleichen Bedingungen oder, wenn dies nach dem jeweiligen Lizenzvertrag nicht möglich ist, zu dem nach dem jeweiligen Lizenzvertrag weitest möglichen Umfang, dem Kunden weiterlizenzieren. Für diese Weiterlizenzierung fallen keine zusätzlichen Kosten an. Für Schäden, die auf Fehler unentgeltlich weiterlizenzierter Drittanbieterkomponenten beruhen, haftet die Agentur nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

 

8.5 Der Kunde ist verpflichtet, in dem fertig gestellten Werk und dessen Vervielfältigungsstücken die Agentur als Urheber zu nennen, bei einer Website wird die Agentur als Urheber der Website im Impressum benannt.

 

8.6 Vorschläge des Kunden oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.


9 Vergütung

9.1 Vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung erfolgt die Vergütung grundsätzlich nach Zeitaufwand, der monatlich in Rechnung gestellt wird. Maßgeblich für die Vergütung des Zeitaufwandes sind die jeweils gültigen Vergütungssätze der Agentur, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist. Ist eine Vergütung nicht gesondert vereinbart, gelten die Honorarempfehlungen des BDG (Bund Deutscher Grafiker).

 

9.2 Alle vertraglich vereinbarten Vergütungen verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

 

9.3 Barauslagen, Spesen und besondere Kosten, die der Agentur im Rahmen des Auftrags entstehen, sind vom Kunden zu tragen und werden zum Selbstkostenpreis berechnet. Hierzu zählen Fernsprech-, Telex-, Versand- und Portokosten etc.


10 Zahlungsbedingungen, Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung


10.1 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, sind sämtliche Leistungen bar und ohne Skontoabzug innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Datum der Rechnung zu leisten. Die Agentur behält sich nach eigenem Ermessen vor, Leistungen nur gegen Vorkasse zu erbringen.

 

10.2 Bei der Vereinbarung von Festpreisen ist die Agentur berechtigt, nach den im Angebot vorgesehenen Meilensteinen abzurechnen. Sofern im Angebot nichts Abweichendes geregelt ist, ist die Agentur berechtigt, 30% nach Auftragserteilung, 30 % nach Konzeptfreigabe, 30 Prozent nach Projektabschluss und 10% nach Abnahme abzurechnen. Scheitert die Erreichung eines Meilensteins daran, dass der Kunde die zur Erreichung des Meilensteins erforderlichen Mitwirkungen nicht erbringt, so ist die Agentur berechtigt, die für den Meilenstein abzurechnende Vergütung auch dann abzurechnen, wenn die Erreichung des Meilensteilen sich wegen der unzureichenden Mitwirkung des Kunden um mehr als 2 Wochen verzögert oder wenn die Agentur dem Kunden erfolglos eine angemessene Frist zur Erbringung der erforderlichen Mitwirkungsleistungen gesetzt hat.

 

10.3 Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht nur beschränkt auf dasselbe Vertragsverhältnis und bei Mängeln nur in Höhe des Dreifachen der zur Beseitigung der Mängel erforderlichen Aufwendungen. Der Kunde kann sein Zurückbehaltungsrecht aber wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche ausüben.

 

10.4 Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zudem kann der Kunde mit einer Gegenforderung aufrechnen, die an die Stelle eines ihm zustehenden Zurückbehaltungsrechts aus demselben Vertragsverhältnis getreten ist.

 



11 Gewährleistung, Mängelansprüche

11.1 Bei Kaufvertrag

 

11.1.1 Der Kunde hat im Falle der Mangelhaftigkeit einer Lieferung einen Anspruch auf Nacherfüllung. Die Agentur ist nach ihrer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder Lieferung/Herstellung einer neuen mangelfreien Sache verpflichtet. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Kunde den Preis mindern oder nach seiner Wahl ohne Einhaltung einer Frist vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt auch, wenn die Agentur die Nacherfüllung verweigert oder dem Kunden die Nacherfüllung unzumutbar ist.

 

11.1.2 Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, so kann er auch Ansprüche auf Schadenersatz statt Erfüllung geltend machen.

 

11.2 Bei Werkvertrag
Die Agentur erbringt die Gewährleistung durch Nachbesserung oder Lieferung eines fehlerfreien Programmstandes oder einer fehlerfreien Dokumentation. Gelingt die Beseitigung eines gerügten Mangels innerhalb angemessener Frist nicht, so kann der Kunde die Rechte gemäß §§ 634, 635 BGB geltend machen oder nach fruchtlosem Ablauf einer der Agentur zur Mängelbeseitigung schriftlich gesetzten angemessenen Frist die Mängelbeseitigung durch einen anderen Unternehmer oder eigene Mitarbeiter auf Kosten der Agentur ausführen zu lassen.

 

11.3 Die Gewährleistungszeit für Ansprüche aus Kaufvertrag gem. Ziffer 11.1. und Werkvertrag gem. Ziffer 11.2. beträgt 12 Monate beginnend mit der Übergabe bzw. vollständigen Abnahme.

 


12 Vorzeitiger Projektabbruch

Kündigt der Kunde den Vertrag vorzeitig nach § 648 BGB, kann die Agentur die ihr nach § 648 S. 2 BGB zustehenden Vergütungsansprüche geltend machen. Abweichend von § 648 S.3 BGB ist die Agentur dann berechtigt, für den noch nicht erbrachten Teil 25% der auf diesen Teil entfallenden Vergütung zu fordern. Dieser pauschalierte Anspruch steht der Agentur nicht zu, wenn der Kunde nachweist, dass der nach § 648 BGB der Agentur zustehende Betrag wesentlich niedriger als die Pauschale ist.

 

13 Haftung

13.1. Die Agentur haftet – außer bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz - nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszwecks notwendig ist.

 

13.2. In Fällen einfacher Fahrlässigkeit bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Agentur auf den typischen, vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

 

13.3. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.

 

13.4. Die vorstehenden Ziffer 13.1. bis 13.4 gelten nicht, soweit die Haftung auf Schäden beruht, die durch eine unentgeltlich weiterlizenzierte Drittanbieterkomponente verursacht werden. In diesem Fall richtet sich die Haftung nach Ziffer 8.4.

 

13.5. Der Kunde haftet nach den gesetzlichen Vorschriften.

 

14 Fremdinhalte, Domainnamen; Verwendungsrisiko

14.1 Die rechtliche Zulässigkeit von Materialien, Gestaltungen, Werbemaßnahmen oder Funktionalitäten von Webseiten ist durch den Kunden zu prüfen, er trägt das Verwendungsrisiko. Dies gilt auch dann, wenn die Materialien etc. auf einem Vorschlag der Agentur beruhen oder durch diese gefertigt wurden.

 

14.2 Insbesondere haftet die Agentur nicht für Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden oder für die patent-, muster-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Vertrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen, Entwürfe und sonstiger Leistungen.

 

14.3 Die Agentur wird den Kunden rechtzeitig auf aus Ihrer Sicht ohne Weiteres erkennbare gewichtige Risiken hinweisen.

 

14.4 Im Fall der beauftragten Registrierung von Domainnamen durch die Agentur obliegt die Prüfung des Domainnamens auf die Verletzung fremder Kennzeichen dem Kunden.

 

14.5 Für den Fall, dass wegen Inhalt oder Durchführung einer Werbemaßnahme oder der Verwendung eines Inhalts die Agentur selbst in Anspruch genommen wird, hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos. Insbesondere stellt der Kunde die Agentur hinsichtlich der Inhalte und Funktionalitäten seiner Seite von allen Ansprüchen Dritter frei.


15 Abwerbung


Der Kunde verpflichtet sich, während der Dauer der Zusammenarbeit der Parteien und für einen Zeitraum von einem Jahr danach keine Mitarbeiter der Agentur abzuwerben oder ohne Zustimmung der Agentur anzustellen. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Kunde, eine von der Agentur der Höhe nach festzusetzende und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen.



16 Geheimhaltung, Referenznennung


16.1 „Vertrauliche Informationen“ sind alle der jeweils anderen Vertragspartei zur Kenntnis gelangten Informationen und Unterlagen über Geschäftsvorgänge der betroffenen anderen Vertragspartei, insbesondere, jedoch nicht ausschließlich Druckunterlagen, Layouts, Storyboards, Zahlenmaterial, Zeichnungen, Tonbänder, Bilder, Videos, DVDs, CD-ROMs, interaktive Produkte und solche anderen Daten, die Filme und/oder Hörspiele und/oder sonstige urheberrechtlich geschützten Materialien des Kunden oder mit den Kunden verbundener Unternehmen enthalten.

 

16.2. Beide Vertragspartner verpflichten sich, über den jeweils anderen Vertragspartner betreffende Vertrauliche Informationen Stillschweigen zu bewahren und diese nur dir die Durchführung des jeweiligen Vertrag und den damit verfolgten Zweck zu verwenden. Dies gilt auch für den Inhalt dieses Vertrages und über die bei dessen Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse.

 

16.3. Beide Vertragspartner verpflichten sich, die Geheimhaltungspflicht sämtlichen Angestellten und/oder Dritten (z.B. Lieferanten, Grafiker, Repro-Anstalten, Druckereien, Filmproduzenten, Tonstudios etc.), die Zugang zu den vorbezeichneten Geschäftsvorgängen haben, aufzuerlegen.  

 

16.4. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus. 

 

16.5. Die Geheimhaltungsverpflichtung nach 15.1 bis 15.3 gilt nicht für Informationen,

16.5.1 die dem jeweils anderen Vertragspartner bei Abschluss des Vertrags bereits bekannt waren,

16.5.2 die zum Zeitpunkt der Weitergabe durch die Agentur bereits veröffentlicht waren, ohne dass dies von einer Verletzung der Vertraulichkeit durch den jeweils anderen Vertragspartner herrührt, 

16.5.3 die der jeweils andere Vertragspartner ausdrücklich in Textform zur Weitergabe freigegeben hat,

16.5.4 die der jeweils andere Vertragspartner rechtmäßig und ohne die Vertraulichkeit betreffende Einschränkung aus anderen Quellen erhalten hat, sofern die Weitergabe und Verwertung dieser Vertraulichen Informationen weder vertragliche Vereinbarungen noch gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt,

16.5.5 die der jeweils andere Vertragspartner selbst ohne Zugang zu den Vertraulichen Informationen des Kunden entwickelt hat,

16.5.6 die aufgrund gesetzlicher Auskunfts-, Unterrichtungs- und/oder Veröffentlichungspflichten oder behördlicher Anordnung offen gelegt werden müssen. Soweit zulässig, wird der hierzu verpflichtete Vertragspartner den jeweils anderen hiervon so früh wie möglich benachrichtigen und sie bestmöglich dabei unterstützen, gegen die Pflicht zur Offenlegung vorzugehen.

 

16.6 Wenn eine Vertragspartei dies verlangt, sind die von ihr übergebenen Unterlagen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an sie herauszugeben, soweit die andere Vertragspartei kein berechtigtes Interesse an diesen Unterlagen geltend machen kann.

 

16.7 Presseerklärungen, Auskünfte etc., in denen eine Vertragspartei auf die andere Bezug nimmt, sind nur nach vorheriger schriftlicher Abstimmung - auch per E-Mail - zulässig. Ungeachtet dessen darf die Agentur den Kunden auf ihrer Web-Site oder in anderen Medien als Referenzkunden nennen und die erbrachten Leistungen zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen, es sei denn, der Kunde kann ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse geltend machen.

16.8 Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass E-Mail ein offenes Medium ist. Die Agentur übernimmt keine Haftung für die Vertraulichkeit von E-Mails. Auf Wunsch des Kunden kann die Kommunikation über andere Medien geführt werden.



17 Datenschutz

Die Agentur ist berechtigt, die den konkreten Auftrag betreffenden Daten zu speichern und diese Daten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für die betrieblichen Zwecke zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen. Die Weitergabe an Dritte ist zulässig, wenn dies – etwa bei der Anmeldung von Domain o.ä. –zur Erfüllung des Vertragszwecks erforderlich ist.  Wenn der Kunde der Agentur Zugriff auf personenbezogene Daten gewährt, für die der Kunde verantwortliche Stelle ist, so werden die Parteien entsprechend den Anforderungen der DSGVO einen Vertrag über die Auftragsverarbeitung abschließen.




18 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

18.1 Erfüllungsort der Lieferungen ist der jeweils von der Agentur angegebene Ort, bei Fehlen einer solchen Angabe der Sitz der Agentur.

 

18.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar und mittelbar sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten ist München (Landgericht München I). Dies gilt auch für Streitigkeiten aus das Vertragsverhältnis betreffenden Urkunden, Wechseln und Schecks. Die Agentur hat jedoch das Recht, den Kunden vor dem Gericht des Wohn- bzw. Geschäftssitzes in Anspruch zu nehmen.

 

18.3 Für alle sich aus dem Auftrag und seiner Abwicklung ergebenden Rechtsfragen gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.

 

19 Salvatorische Klausel

19.1 Sollten aus irgendeinem Grunde eine oder mehrere Einzelbestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

 

19.2 Die Parteien verpflichten sich, anstelle einer unwirksamen oder undurchführbaren Regelung eine wirksame und durchführbare Regel zu vereinbaren, die der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung wirtschaftlich möglichst nahe kommt. Das gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.

Stand: April 2020

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